Was tun nach Tod des Mieters
Es kommt immer wieder vor, dass Mieter versterben und sodann nicht sicher ist, ob es einen Erben gibt bzw. wer der Erbe ist. So ist für den Vermieter insbesondere lange nicht klar, wer evtl. in das Mietverhältnis eintritt oder sich um den Nachlass kümmert. Denn für den Vermieter stellt sich die Frage, was mit den zahlreichen Möbelstücken in der Mietwohnung passieren soll, wer die Miete übernimmt, ob er die Wohnung selbst räumen darf, etc.
Grds. gilt, so Herr RA Jürgen Krause, Kreisvorsitzender des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes in Kaufbeuren, dass beim Tod eines Mieters der Erbe nicht nur den vorhandenen Nachlass in Form von Vermögen oder anderen Werten, sondern auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen gem. § 1922 BGB erbt. Ein Mietverhältnis, das der Verstorbene als Mieter begründet hatte, geht auf den Erben über. Hier besteht allerdings sowohl für den Erben als auch für den Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Schlägt der Erbe allerdings die Erbschaft aus und ist auch niemand vorhanden, der berechtigt und bereit ist in den Mietvertrag anstelle des Verstorbenen einzutreten, stellt sich die Frage, wie der Vermieter, der keinen Ansprechpartner mehr hat, vorgehen kann. Herr RA Jürgen Krause rät den Vermietern sich in diesem Fall an das Nachlassgericht zu wenden, da der Vermieter von sich aus nicht tätig werden kann und darf. Dort muss ggf. vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, der sowohl für die Auflösung des Mietverhältnisses als auch für die Zustimmung zur Räumung der Wohnung zuständig ist. Dies gilt eigentlich auch dann, wenn nur geringes oder überhaupt kein Nachlassvermögen vorhanden ist (KG 02.08.2017, Az.: 19 W 102/17).
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