Die „Mietpreisbremse“ ist letztlich eine „Wohnraumbremse“

Bereits bei Einführung der Mietpreisbreme im Jahr 2015 wurde deren Wirkungslosigkeit von vielen Kritikern vorhergesagt, so auch vom Bayer. Wohnungs- und Grundeigentümerverband (BWE). Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz hat zwischenzeitlich selbst eingeräumt, dass die Mietpreisbremse „nicht zu den erhofften Wirkungen“ geführt habe. Darüber hinaus haben einige Gerichte in den Bundesländern, so auch in Bayern, die auf Basis der bisherigen Mietpreisbremse erlassenen Mieterschutzverordnungen als unwirksam erachtet, so dass rechtlich umstritten ist, ob diese derzeit überhaupt noch gelten.

Inzwischen wird die Mietpreisbremse mit dem sog. „Mietanpassungsgesetz“ (MietAnpG) nachgebessert. Dieses sieht u.a., so Herr RA Jürgen Krause, Kreisvorsitzender des BWE in Kaufbeuren, vorvertragliche Auskunftsverpflichtungen des Vermieters bei Vertragsabschluss zur bisherigen Miete vor und vereinfacht Rügemöglichkeiten des Mieters. Ein weiterer Punkt betrifft das Thema Modernisierung. Die Umlage, also der Anteil der Modernisierungskosten, die auf die Mieter umgelegt werden kann, soll in Gebieten mit Kappungsgrenze von derzeit 11% auf 8% sinken und auf 5 Jahre beschränkt sein. Zudem wird erstmals ein absoluter Betrag für die max. zulässige Mieterhöhung nach Modernisierung festgelegt: nämlich max. € 3,00/m 2 binnen eines Zeitraums von 6 Jahren.

Jeder kann sich vorstellen, was diese Gängelung bei Vermietern und Investoren gerade in schon strukturarmen Gebieten bewirken wird, so Rechtsanwalt Krause. Die Bereitschaft zu notwendigen Investitionen wird weiter zurückgehen.

> mehr zu Rechtsanwalt Jürgen Krause, Fachanwalt für Mietrecht