Grillen auf dem Balkon

Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen wann und wie oft man auf dem Balkon grillen darf.

Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es natürlich nicht. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. Grillen kann grds. nicht verboten werden, so Herr RA Jürgen Krause, Kreisvorsitzender des Bayerischen Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes in Kaufbeuren. So darf ein Mieter frei über Wohnung und Balkon verfügen. Die Grenzen sind dort erreicht, wo der Mietvertrag oder die Hausordnung Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht oder sogar ein gänzliches Verbot eines Holzkohlegrills vorschreibt. Wird ein vertragliches Verbot vom Mieter trotz Abmahnung nicht beachtet, kann sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in Betracht kommen, so das Landgericht Essen in einer Entscheidung mit dem Az. 7 S 438/01. Des Weiteren können Einschränkungen geboten sein, wenn das Grillen den Nachbarn sehr stört. So gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schönefeld, dass ein Mieter 20- bis 25-mal im Jahre auf dem Balkon grillen darf.

Zur Dauer des Grillens hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass eine Dauer von 2 Stunden angemessen sei. Im Vordergrund stand im Wesentlichen die Rauchentwicklung, die insbesondere mit dem Betrieb eines Holzkohlegrills verbunden ist. Hierzu besteht aber für den Mieter die Möglichkeit auf einen Gas- oder Elektrogrill auszuweichen.

Was die Lärmbelästigungen anbelangt, so werden i. d. R. die üblichen auch kommunal verordneten Nachtruhebestimmungen für die Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr herangezogen. Hinzukommt meistens eine Zeit für die Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 14.00 Uhr oder 15:00 Uhr, so Herr RA Jürgen Krause. Grillgerüche spielen in der Rechtsprechung eher eine geringe Rolle. Auch ein Vegetarier, der sich über Fleischgerüche beim Grillen beschwert, wird i. d. R. keinen Erfolg haben.

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